Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anmeldung
- Die Anmeldung erfolgt durch den Abschluss eines rechtsverbindlichen, schriftlichen Vertrages.
Der Vertragsabschluss ist mit einer Anmeldegebühr verbunden, die mit der Zahlung der 1.Unterrichtsgebühr
fällig wird (siehe Gebührenordnung – Fälligkeiten der Unterrichtsgebühren).
§ 2 vertragliche Festlegungen zu den Bildungsangeboten des Vereins
- Für alle Unterrichts- und Kursangebote werden unbefristete oder befristete Verträge zwischen dem Verein und dem Schüler
bzw. dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen. - Ein unbefristeter Unterrichtsvertrag beginnt immer am 1. eines Monats. Die Vertragsbedingungen sind in der geltenden Gebührenordnung und den AGBs geregelt, deren Änderung sich der Musikverein vorbehält. Diese werden spätestens 14 Tage vor Ablauf der im § 4 geregelten Kündigungsfrist an die letzte dem Musikverein mitgeteilte E-Mail-Adresse bekannt gegeben und gelten für diese Verträge nach Ablauf des nächstfolgenden Kündigungstermins.
- Ein befristeter Unterrichtsvertrag (Prepaidkurs, Karussellunterricht u.ä.) kann jederzeit in Absprache zwischen den Vertragspartnern beginnen. Die Bedingungen dafür werden im Vertrag festgelegt.
- Verbindliche, einem Vertrag gleichkommende Anmeldungen (Kurse in Kitas u.ä.) beginnen in Absprache zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem Musikverein.
- Besteht ein unbefristeter Vertrag für eine Gruppe von bis zu 3 Schülern, bietet der Musikverein im Falle des Ausscheidens eines Schülers eine Änderung des Vertrages mit einer Gebührenanpassung für die bzw. den verbleibenden Schüler an. Bei Nichtannahme des Angebots ist der Musikverein berechtigt, den Vertrag (siehe § 4) zu kündigen.
- Bei vom Musikverein nicht zu verantwortenden Situationen bzw. in Ausnahmefällen in gegenseitiger Absprache zwischen den Vertragspartnern kann der Unterricht befristet online erfolgen.
§ 3 Regelung bei Unterrichtsausfall
- Bei Absage des Unterrichts durch den Lehrer bzw. den Verein muss der Unterricht dann nachgeholt werden, wenn die in der Gebührenordnung festgelegte Jahresstundenzahl (36 Unterrichtsstunden) nicht erreicht wird. Im Fall der Kündigung während des betreffenden Kalenderjahres erfolgt die Orientierung an der durchschnittlichen Stundenzahl pro Monat.
- Bei Absage des Unterrichts durch den Schüler ist eine Nachholung des Unterrichts nur wegen nachweisbarer Erkrankung
(Absage bis 24 Stunden vorher beim Lehrer) und Klassenfahrten (Absage bis 1 Woche vorher) bis zu 2 Unterrichtsterminen jährlich möglich. Absagen über dieses Limit hinaus oder aus anderen Gründen werden als Unterrichtsausfall ohne Recht auf Nachholung oder Reduzierung des Unterrichtsentgeltes in die Anwesenheitsliste eingetragen. - Die Nachholung des Unterrichts für einzelne Schüler bei Gruppenunterricht ist in der Regel nicht möglich.
§ 4 Kündigungsregelung
- Die reguläre Kündigung unbefristeter Verträge ist zum 28. Februar und 31. August jeden Jahres möglich, muss schriftlich erfolgen und spätestens 3 Monate vorher beim Musikverein eingegangen sein.
- Im Ausnahmefall ist bei zwingenden Gründen im beiderseitigen Einverständnis ein Aufhebungsvertrag zum Monatsende möglich. Dazu muss eine schriftliche Begründung erfolgen. Die Gründe für den Aufhebungsvertrag müssen für den Verein nachvollziehbar sein. Hierbei wird eine Abmeldegebühr fällig (siehe Gebührenordnung).
- Besteht zeitweilig (ab 3 Wochen) ein zwingender Verhinderungsgrund, gibt es die Möglichkeit, einen Aussetzungsvertrag zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist für eine Zeit bis zu höchstens einem Viertel-, im Ausnahmefall einem Halbjahr möglich. Während der Aussetzung ist keine Kündigung möglich.
- Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages seitens des Vereins ist möglich, wenn:
1. eine erhebliche Gefährdung des Unterrichtsablaufes seitens des Teilnehmers vorliegt,
2. die in der Gebührenordnung bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Regelungen seitens des Vertragspartners auch nach Rücksprache oder 2 Mahnungen nicht eingehalten werden.
§ 5 Urheberrecht
- Vertragspartner und Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des gesetzlichen Urheberrechts. www.gesetzte-im-internet.de/urhg
§ 6 Unterrichtsmaterialien
- Instrumente für Instrumentalunterricht oder Zusammenspiel können, soweit vorhanden bzw. vorrätig, gegen Mietgebühren zeitlich begrenzt ausgegeben werden.
Im Mietvertrag werden die Mietbedingungen festgehalten.
§ 7 Haftung und sonstige Regelungen
- Es gilt die gesetzliche Haftpflicht. Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Kinderwagen, Fahrräder sowie Wertgegenstände, Geld und Instrumente wird keine Haftung übernommen.
- Personen sind durch private Unfallversicherungen abzusichern.
- Schüler und deren Begleitpersonen sind während des Aufenthaltes in den Vereinsräumen zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet.
- Die Aufsichtspflicht des Vereins beginnt für Kinder bis zur Vollendung des 4. Schuljahres mit der Übergabe des Kindes durch einen Sorgeberechtigten an den Lehrer und endet durch die umgekehrte Übergabe, wenn von dem Erstgenannten keine schriftliche Erklärung vorliegt, dass die Aufsichtspflicht des Vereins ohne Übergabe eintritt bzw. diese nach dem Unterricht ohne Übergabe endet.
§ 8 Regelung bei Zahlungsverzug
- Bei Nichteinhaltung der in der Gebührenordnung bzw. im Vertrag festgehaltenen Zahlungsfristen werden folgende Gebühren erhoben.
1. Mahnung – Bearbeitungsgebühren von 5,00 € bzw. für die 2. Mahnung – Bearbeitungsgebühren von 10,00 €
Satzung des Vereins Freier Musikverein Paukenschlag e. V.
Die Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.09.2024 beschlossen.
§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Freier Musikverein Paukenschlag e. V.“ und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
2. Sein Sitz ist Dresden.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein befasst sich mit der Förderung von Kunst und Kultur und der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu harmonischen, kreativen Persönlichkeiten mit Hilfe künstlerischer
Angebote.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bildungs- und Kursangebote im musikalischen Bereich unter Einbeziehung von Schwesterkünsten
- Aufbau und Betrieb einer kommunikativen Begegnungs-, Bildungs-, und Kulturstätte als Vermittlungsebene oben genannter Ziele (Musikschule);
- Offenheit für alle Gebiete der Kunst und die Bereitstellung des notwendigen Raumes für kulturelle Begegnungen, Ausstellungen und Veranstaltungen;
- Träger von Kindertageseinrichtungen
- Angebote für Familien, Menschen mit Behinderungen, Senioren;
- Förderung von Forschungsarbeiten und Studien
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes für steuerbegünstigte Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG oder in sonstiger angemessener Weise und Höhebeschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke aktiv unterstützt.
2. Eine Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen ist möglich. Fördermitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Beitritts. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitritt in begründeten Fällen binnen 4 Wochen zu widerrufen.
4. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, der Beschluss wird in der Beitragsordnung festgehalten.
5. Angehörige eines natürlichen Mitglieds können die Leistungen des Vereins entsprechend der Beitragsordnung mitnutzen. Angehörige sind: in einem gemeinsamen Haushalt lebende
Ehepartner / Lebenspartner / Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich (Brief/Fax/E-Mail) zum Ende des Kalenderjahres und ist mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zu erklären.
8. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag, wenn ein Vereinsmitglied grob oder wiederholt gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Hierbei entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Richtlinien der Arbeit des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
- auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder
- auf Antrag des Vorstandes
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Diese kann
postalisch und/ oder per E-Mail an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse versandt werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann in personeller oder digitaler Form durchgeführt werden. Im Falle der personellen Durchführung können Mitglieder auch in digitaler Form teilnehmen, wenn nur so ihre Teilnahme möglich ist. Dies ist dem Vorstand bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Die dafür gewählte Plattform und die Zugangsdaten erhalten virtuell teilnehmende Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail zugesandt. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass virtuell teilnehmende Mitglieder in die Teilnehmerlisteeingetragen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und den Beschluss über dessen Entlastung
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschluss über die Wahl und Abwahl eines Kassenprüfers; Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung
- Beschlüsse über die Speisung und Entnahmemodalitäten des „Sozialfonds“ des Vereins
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Mit der Protokollführung wird ein Mitglied vom Vorstand beauftragt. Das Protokoll soll in Kürze den Gang der
Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu hinterlegen.
8. Virtuell teilnehmende Mitglieder beteiligen sich an Abstimmungen durch Handzeichen oder in plattformgeeigneter Weise. Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass deren Willen den
Anwesenden zur Kenntnis gegeben wird.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit diese nicht geborene Vorstandsmitglieder nach Abs. 3 sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der
Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger einsetzen, der zur nächsten regulären Mitgliederversammlung durch Nachwahl bestätigt werden muss.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und höchstens 7 – dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem weiteren Mitglied.
3. Die zwei Bereichsleiter, die die Geschäfte der Musikschule/ des Kulturvereins bzw. der Kindertagesstätten führen, sind geborene Vorstandsmitglieder. Die Bereichsleiter der
Musikschule/ des Kulturvereins bzw. Kindertageseinrichtungen sind ordentliche Mitglieder des Vorstandes.
4. Rechte und Pflichten der Bereichsleiter werden in einem vom Vorstand bestätigten Funktions- /Stellenplan geregelt.
5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Abweichend davon sind die Bereichsleiter in ihrem jeweiligen Bereich (Musikschule/
Kulturverein bzw. Kindertageseinrichtungen) berechtigt, Arbeits- bzw. Unterrichtsverträge alleinvertretungsberechtigt abzuschließen.
6. Das Recht auf finanzielle Transaktionen kann der Vorstand einzelnen Personen übertragen.
7. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
8. Der Vorstand kann Aufgaben an weitere Personen übertragen.
9. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn er nicht vollständig besetzt ist.
§ 7 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss ist durch steuerberatende Berufe zu erstellen und durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung vorzustellen.
§ 8 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Nennung der Tagesordnung und der Änderungsvorschläge bzw. dem Vorschlag und der Begründung zur Auflösung mit einer Frist von einem Monat eingeladen wurde.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Fördervereine der Kindertagesstätten des Vereins – Spielkiste e.V.,
Kinderhaus Knirpsenhausen e.V. und Klotzscher Kinderland e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Bei Auflösung
eines der genannten Fördervereine oder bei Gründung weiterer Fördervereine infolge der Übernahme weiterer Trägerschaften durch den Verein erfolgt die Teilung durch die zum
Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Fördervereine.