Ihre Musikschule in Dresden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anmeldung


§ 2 vertragliche Festlegungen zu den Bildungsangeboten des Vereins

  • Für alle Unterrichts- und Kursangebote werden unbefristete oder befristete Verträge zwischen dem Verein und dem Schüler
    bzw. dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen.
  • Ein unbefristeter Unterrichtsvertrag beginnt immer am 1. eines Monats. Die Vertragsbedingungen sind in der geltenden Gebührenordnung und den AGBs geregelt, deren Änderung sich der Musikverein vorbehält. Diese werden spätestens 14 Tage vor Ablauf der im § 4 geregelten Kündigungsfrist an die letzte dem Musikverein mitgeteilte E-Mail-Adresse bekannt gegeben und gelten für diese Verträge nach Ablauf des nächstfolgenden Kündigungstermins.
  • Ein befristeter Unterrichtsvertrag (Prepaidkurs, Karussellunterricht u.ä.) kann jederzeit in Absprache zwischen den Vertragspartnern beginnen. Die Bedingungen dafür werden im Vertrag festgelegt.
  • Verbindliche, einem Vertrag gleichkommende Anmeldungen (Kurse in Kitas u.ä.) beginnen in Absprache zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem Musikverein.
  • Besteht ein unbefristeter Vertrag für eine Gruppe von bis zu 3 Schülern, bietet der Musikverein im Falle des Ausscheidens eines Schülers eine Änderung des Vertrages mit einer Gebührenanpassung für die bzw. den verbleibenden Schüler an. Bei Nichtannahme des Angebots ist der Musikverein berechtigt, den Vertrag (siehe § 4) zu kündigen.
  • Bei vom Musikverein nicht zu verantwortenden Situationen bzw. in Ausnahmefällen in gegenseitiger Absprache zwischen den Vertragspartnern kann der Unterricht befristet online erfolgen.


§ 3 Regelung bei Unterrichtsausfall


  • Bei Absage des Unterrichts durch den Lehrer bzw. den Verein muss der Unterricht dann nachgeholt werden, wenn die in der Gebührenordnung festgelegte Jahresstundenzahl (36 Unterrichtsstunden) nicht erreicht wird. Im Fall der Kündigung während des betreffenden Kalenderjahres erfolgt die Orientierung an der durchschnittlichen Stundenzahl pro Monat.
  • Bei Absage des Unterrichts durch den Schüler ist eine Nachholung des Unterrichts nur wegen nachweisbarer Erkrankung
    (Absage bis 24 Stunden vorher beim Lehrer) und Klassenfahrten (Absage bis 1 Woche vorher) bis zu 2 Unterrichtsterminen jährlich möglich. Absagen über dieses Limit hinaus oder aus anderen Gründen werden als Unterrichtsausfall ohne Recht auf Nachholung oder Reduzierung des Unterrichtsentgeltes in die Anwesenheitsliste eingetragen.
  • Die Nachholung des Unterrichts für einzelne Schüler bei Gruppenunterricht ist in der Regel nicht möglich.


§ 4 Kündigungsregelung

  • Die reguläre Kündigung unbefristeter Verträge ist zum 28. Februar und 31. August jeden Jahres möglich, muss schriftlich erfolgen und spätestens 3 Monate vorher beim Musikverein eingegangen sein.
  • Im Ausnahmefall ist bei zwingenden Gründen im beiderseitigen Einverständnis ein Aufhebungsvertrag zum Monatsende möglich. Dazu muss eine schriftliche Begründung erfolgen. Die Gründe für den Aufhebungsvertrag müssen für den Verein nachvollziehbar sein. Hierbei wird eine Abmeldegebühr fällig (siehe Gebührenordnung).
  • Besteht zeitweilig (ab 3 Wochen) ein zwingender Verhinderungsgrund, gibt es die Möglichkeit, einen Aussetzungsvertrag zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist für eine Zeit bis zu höchstens einem Viertel-, im Ausnahmefall einem Halbjahr möglich. Während der Aussetzung ist keine Kündigung möglich.
  • Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages seitens des Vereins ist möglich, wenn:
    1. eine erhebliche Gefährdung des Unterrichtsablaufes seitens des Teilnehmers vorliegt,
    2. die in der Gebührenordnung bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Regelungen seitens des Vertragspartners auch nach Rücksprache oder 2 Mahnungen nicht eingehalten werden.


§ 5 Urheberrecht


§ 6 Unterrichtsmaterialien

  • Instrumente für Instrumentalunterricht oder Zusammenspiel können, soweit vorhanden bzw. vorrätig, gegen Mietgebühren zeitlich begrenzt ausgegeben werden.
         Im Mietvertrag werden die Mietbedingungen festgehalten.

§ 7 Haftung und sonstige Regelungen

  • Es gilt die gesetzliche Haftpflicht. Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Kinderwagen, Fahrräder sowie Wertgegenstände, Geld und Instrumente wird keine Haftung übernommen.
  • Personen sind durch private Unfallversicherungen abzusichern.
  • Schüler und deren Begleitpersonen sind während des Aufenthaltes in den Vereinsräumen zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet.
  • Die Aufsichtspflicht des Vereins beginnt für Kinder bis zur Vollendung des 4. Schuljahres mit der Übergabe des Kindes durch einen Sorgeberechtigten an den Lehrer und endet durch die umgekehrte Übergabe, wenn von dem Erstgenannten keine schriftliche Erklärung vorliegt, dass die Aufsichtspflicht des Vereins ohne Übergabe eintritt bzw. diese nach dem Unterricht ohne Übergabe endet.


§ 8 Regelung bei Zahlungsverzug

  • Bei Nichteinhaltung der in der Gebührenordnung bzw. im Vertrag festgehaltenen Zahlungsfristen werden folgende Gebühren erhoben.
    1. Mahnung – Bearbeitungsgebühren von 5,00 € bzw. für die 2. Mahnung – Bearbeitungsgebühren von 10,00 €

Satzung

Die Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2022 beschlossen.

§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Freier Musikverein Paukenschlag e. V.“ und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

  • Sein Sitz ist Dresden

  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein befasst sich mit der Förderung von Kunst und Kultur und der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu harmonischen, kreativen Persönlichkeiten mit Hilfe künstlerischer Angebote.
  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    - Bildungs- und Kursangebote im musikalischen Bereich unter Einbeziehung von Schwesterkünsten
    - Aufbau und Betrieb einer kommunikativen Begegnungs-, Bildungs-, und Kulturstätte als
    Vermittlungsebene oben genannter Ziele;
    - Offenheit für alle Gebiete der Kunst und die Bereitstellung des notwendigen Raumes für
    kulturelle Begegnungen, Ausstellungen und Veranstaltungen;
    - Angebote für Familien, Menschen mit Behinderungen, Senioren;
    - Förderung von Forschungsarbeiten und Studien
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes für steuerbegünstigte Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die seinen Zweck aktiv unterstützt.

  • Eine Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen ist möglich.

  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Beitritts. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitritt in begründeten Fällen binnen 4 Wochen zu widerrufen.

  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die MV, der Beschluss wird in der Beitragsordnung festgehalten.

  • Angehörige eines natürlichen Mitglieds können die Leistungen des Vereins entsprechend der Beitragsordnung mitnutzen. Angehörige sind: In einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner / Lebenspartner / Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

  • Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich (Brief/Fax/E-Mail) zum Ende des Kalenderjahres und ist mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zu erklären.

  • Der Ausschluss erfolgt auf Antrag, wenn ein Vereinsmitglied grob gegen die Ziele des Vereins verstößt. Hierbei entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Organe

  • Die Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung (MV)
    - der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Richtlinien der Arbeit des Vereins.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  • Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
    - auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder
    - auf Antrag des Vorstandes

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Diese kann postalisch und/ oder per E-Mail versandt werden.

  • Die MV kann in personeller oder digitaler Form durchgeführt werden. Im Falle der personellen Durchführung können einzelne Mitglieder auch in digitaler Form teilnehmen, wenn nur so ihre Teilnahme möglich ist. Dies ist dem Vorstand bis zum Tag der MV in angemessener Frist mitzuteilen. Die dafür gewählte Plattform ist mit dem Vorstand zu vereinbaren. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass virtuell teilnehmende Mitglieder in die Teilnehmerlisteeingetragen werden.

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

- Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers - Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderung- Speisung und Entnahmemodalitäten des „Sozialfonds“ des Vereins
- die Auflösung des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Mit der Protokollführung in der MV wird ein Mitglied vom Vorstand beauftragt. Das Protokoll soll in Kürze den Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu hinterlegen.

  • Virtuell teilnehmende Mitglieder beteiligen sich an Abstimmungen durch Handzeichen oder in plattformgeeigneter Weise. Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass deren Willen der MV zur Kenntnis gegeben werden.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand wird von der MV gewählt. Muss ein Vorstandsmitglied aus zwingenden Gründen sein Amt vor der Einberufung der jährlichen MV niederlegen, kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger einsetzen, der zur nächsten regulären MV durch Wahl bestätigt werden muss.

  • Der Vorstand besteht aus mindesten 5 Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens 2 weiteren Mitgliedern.

  • Der Vorstand bestellt zwei Bereichsleiter, die die Geschäfte des Musikvereins bzw. der Kindertagesstätten führen. Die Bereichsleiter sind ordentliche Mitglieder des Vorstandes.

  • Rechte bzw. Befugnisse und Pflichten der Bereichsleiter werden in einem vom Vorstand bestätigten Funktions-/Stellenplan geregelt.

  • Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • Das Recht auf finanzielle Transaktionen kann der Vorstand einzelnen Personen unabhängig voneinander übertragen.

  • Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse der MV gebunden.

  • Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an weitere Personen übertragen.

§ 7 Rechnungsprüfer

  • Die MV wählt einen Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

  • Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Gesamtprüfung hat er der MV Bericht zu erstatten.

§ 8 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  • Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Nennung der Tagesordnung und der Änderungsvorschläge bzw. dem Vorschlag und der Begründung zur Auflösung mit einer Frist von einem Monat eingeladen wurde. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • Im Falle der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Fördervereine der Kindertagesstätten des Vereins – Spielkiste e.V., Kinderhaus Knirpsenhausen e.V. und Klotzscher Kinderland e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Bei Auflösung eines der genannten Fördervereine oder bei Gründung weiterer Fördervereine infolge der Übernahme weiterer Trägerschaften durch den Verein erfolgt die Teilung durch die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Fördervereine.